Ist eine Überbauung von Grundstücken im Blumenviertel zu verzeichnen?
Ist eine Überbauung von Grundstücken im Blumenviertel zu verzeichnen?
Vermehrt sind Bürgerinnen und Bürger auf das Wahlkreisbüro von Olaf Schenk zugekommen mit Fragen zu rechtmäßigen Bauvorhaben, insbesondere im Zusammenhang mit dem Blumenviertel. Dies hat die CDU Fraktion Neukölln zum Anlass genommen, zwei schriftliche Anfragen zu formulieren und beim zuständigen Bauamt nachzufragen. Die Fragen samt Antworten der ersten Anfrage sind im Folgenden nachzulesen:
Antwort zu 1. Und 2.: Da im elektronischen System der Bauaufsicht (eBG) keine speziellen Statistiken zu den Themen: Überbauung, Versiegelung, Abweichungen von den Baugenehmigungen geführt werden und auch eine regionale Zuordnung des sogenannten Blumenviertels nicht besteht, ist eine Anzahl von geleisteten Anzeigen durch die Bau- und Wohnungsaufsicht nicht zu ermitteln.
Im Fachbereich Stadtplanung sind vereinzelt Fälle aus der Erinnerung bzw. aktuellen Bearbeitung bekannt. Da keine statistischen Erhebungen dazu vorgenommen werden, besteht auch hier kein Anspruch auf Vollständigkeit. Eine manuelle Auswertung ist weder in der zur Verfügung stehenden Zeit noch mit vertretbarem Personalaufwand leistbar.
In der Neuköllner Straße wurde das Bezirksamt im Jahr 2021 demnach auf das Vorhaben eines Autohandels im hinteren Grundstückbereich durch Nachbarn aufmerksam gemacht. Im Jahr 2022 wurde ein Antrag gestellt, der jedoch versagt wurde. Der Fall befindet sich noch in der gerichtlichen Klärung.
Im Löwenzahnweg gab es im März 2024 eine Beschwerde über ein Bauvorhaben. Die An- tragsunterlagen wurden daraufhin erneut überprüft mit der Feststellung, dass die Nutzungs- maße eingehalten wurden, so dass die planungsrechtliche Zustimmung seinerzeit erteilt wer- den musste. Zum selben Bauvorhaben ging im Juli 2024 von einer anderen Person erneut eine Beschwerde zur Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens ein. Es wurde mitgeteilt, dass die pla- nungsrechtlichen Vorgaben eingehalten wurden (bestätigt durch einen öffentlich bestellen Vermessungsingenieur).
Im Glockenblumenweg gab es im Mai 2024 eine Beschwerde zur geschlossenen Einfriedung (Mauer) auf dem gesamten Nachbar-Grundstück. Der Fall befindet sich noch in der Klärung.
Antwort zu 3. und 4.: Eine Bauabnahme durch den Bezirk ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Bauherr hat eigen- verantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass sein Bauvorhaben dem genehmigten Stand entspricht.
Antwort zu 5.: Grundsätzlich werden je nach Art und Umfang von Verstößen gegen baurechtliche Vorschriften ordnungsbehördliche Verfahren eingeleitet. Die Folge hiervon kann z.B. sein: die Einleitung eines nachträglichen Baugenehmigungsverfahrens durch den Bauherrn oder die Anordnung des Rückbaus der baulichen Anlage.
Antwort zu 6.: Nein
Antwort zu 7.: Die Bauaufsicht überprüft die Einhaltung der Beschilderungspflicht nicht. Der Bauherr hat eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass ein Baustellenschild angebracht wird.
Antwort zu 8.: Es wurden keine Verstöße festgestellt.
Die Fragen samt Antworten der zweiten Anfrage sind im Folgenden nachzulesen:
Antwort zu 1.: Das Gebiet ist überwiegend im Baunutzungsplan als allgemeines Wohngebiet aW mit der Baustufe II/2 ausgewiesen. Das bedeutet, dass auf den Grundstücken eine Versiegelung durch Hauptgebäude bis maximal 20 % der Grundstücksfläche (GRZ 0,2) zulässig ist. Neben- anlagen und sonstige Versiegelungen des Grundstücks sind nicht auf die GRZ anzurechnen.
Ferner gibt es einige rechtskräftige Bebauungspläne in dem Gebiet, die abweichende Nut- zungsmaße festsetzen:
durch Baukörperausweisung festgesetzt (überbaubare Grundstücksfläche ist gleich
der Grundfläche der Gebäude)
GRZ 0,3 und 0,3
Antwort zu 2.: Bei der Beurteilung von Bauvorhaben werden Überschreitungen der zulässigen Grundfläche bzw. Grundflächenzahl in der Regel nicht erteilt. Diese Praxis wird restriktiv gehandhabt. Versiegelungen, die außerhalb der durch Hauptgebäude überbauten und damit auf die GRZ an- zurechnenden Flächen stattfinden, können bei der planungsrechtlichen Beurteilung im Gel- tungsbereich des Baunutzungsplanes nicht erfasst werden, da hier Nebenanlagen, Terrassen und Erschließungsflächen nicht auf die GRZ angerechnet werden.
Im Geltungsbereich der B-Pläne darf die festgesetzte GRZ in der Regel um weitere 50 % durch solche Anlagen und Einrichtungen überschritten werden (§ 19 Abs. 4 BauNVO). Die Einhaltung dieser sog. "Zweit-GRZ" wird ebenfalls restriktiv gehandhabt.
Eine Überprüfung findet bei eingehenden Hinweisen auf Verstöße statt.
Antwort zu 3.: Da wo es im Rahmen der personellen und finanziellen Ressourcen möglich ist, wird die Bio- diversität im gesamten Bezirk gefördert, sei es z.B. bei der einschürigen Mahd oder dem An- legen von Blühwiesen. Im Blumenviertel gibt es gegenwärtig keine konkreten Maßnahmen auf öffentlichen Flächen oder über Zuwendungen im privaten Bereich. Das Umwelt- und Natur- schutzamt kommt im Blumenviertel gleichwohl allen notwendigen Ordnungsaufgaben nach.
Antwort zu 4.: Das Straßen- und Grünflächenamt hat die Pflicht, die öffentlichen Straßen regelmäßig zu begehen, um die Verkehrssicherheit der Straßen, Wege und Plätze zu gewährleisten. Es wird in Nebenstraße unterschieden, die alle 8 Wochen zu belaufen sind und in Hauptstraßen und Straßen in denen Busverkehr stattfindet, die alle 2 Wochen zu begehen sind. Im Blumenviertel gibt es überwiegend Nebenstraßen.
Antwort zu 5.: Werden im Rahmen der Straßenbegehungen Mängel an Grundstückseinfriedungen, z.B. in die Straßenflucht hereinragende Zaunelemente und herüberhängendes Gartengrün (Hecken, Äste von Bäumen etc.) festgestellt, erhalten die Eigentümer*innen des Grundstücks eine schriftliche Aufforderung unter Terminsetzung zur Beseitigung der Mängel. Wird diese Auffor- derung nicht umgesetzt, erfolgt in nächsten Schritt die nochmalige Aufforderung zur Beseitigung unter Androhung einer möglichen Ersatzvornahme.
Antwort zu 6.: Das Straßen- und Grünflächenamt kontrolliert alle bezirkseigenen Bäume einmal jährlich auf ihre Verkehrssicherheit. Dabei wird Totholz entfernt und das erforderliche Profil für eine sichere Benutzung von Straßen und Wegen hergestellt. Die Beschattung von Nachbargrundstücken ist kein Grund, in die Baumkronen einzugreifen. Vielmehr überwiegt hier das Interesse an der natürlichen Entwicklung der Bäume und ihres Nutzens für die Allgemeinheit.
In private Grundstücke überwachsende Sträucher werden durch das Straßen- und Grünflä- chenamt bei entsprechenden Hinweisen zurückgeschnitten. Größere Rückschnitte können allerdings nur außerhalb der Vogelschutzzeit durchgeführt werden.